Die Zusammensetzung, die Ernennung und die Ersetzung der Mitglieder und Ersatzmitglieder, die Beschlussfähigkeit und die Mehrheiten für die Beschlussfassung der GKRL sowie der Vorsitz derselben sind durch Artikel 4 des Landesgesetzes vom 10-07-2018 Nr. 9, in geltender Fassung, geregelt.
Den Vorsitz der GKRL übernimmt der Bürgermeister oder dessen Vertretung und bei Verhinderung des Vorsitzenden das jeweilige Ersatzmitglied.
Die GKRL in vollständiger Zusammensetzung laut Artikel 4 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10-07-2018 Nr. 9 gibt in folgenden Fällen ihre begründete Stellungnahme ab:
- im Verfahren zur Genehmigung des Gemeindeentwicklungsprogramms und des Gemeindeplans für Raum und Landschaft laut Artikel 53 des Landesgesetzes vom 10-07-2018 Nr. 9 und im Verfahren zur Änderung des Gemeindeplans für Raum und Landschaft laut Artikel 54 Absätze 1 und 2 des Landesgesetzes vom 10-07-2018 Nr. 9;
- im Verfahren zur Genehmigung oder Änderung des Gefahrenzonenplans laut Artikel 56 und Artikel 53 des Landesgesetzes vom 10-07-2018 Nr. 9;
- im Verfahren zur Genehmigung oder Änderung des Durchführungsplans, Wiedergewinnungsplans und Neugestaltungsplans laut Artikel 60 des Landesgesetzes vom 10-07-2018 Nr. 9;
- im Verfahren zum Abbruch und Wiederaufbau von Gebäuden an einem anderen Standort laut Artikel 17 Absatz 4 dritter und vierter Satz des Landesgesetzes vom 10-07-2018 Nr. 9, wobei diese begründete Stellungnahme bindend ist;
- im Verfahren für die vollständige oder teilweise Umwandlung bestehender Baumasse in Abweichung von den geltenden Planungsinstrumenten gemäß Artikel 36 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10-07-2018 Nr. 9.